Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der UNIT Handels-und Servicegesellschaft mbH
1.Gültigkeit
1.1 Die nachfolgenden Verkaufs- und Lieferbedingungen sind Bestandteil jedes Angebotes der UNIT GmbH und gelten für alle von ihr
geschlossenen Verträge, Lieferungen und Leistungen.
1.2 Änderungen bzw. Abweichungen von diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen sind nur in Schriftform möglich und bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der Unterschrift eines Geschäftsführers der UNIT GmbH.
1.3 Abweichende Bestimmungen des Käufers in dessen Allgemeinen Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen, sofern diese
nicht gemäß Punkt 1.2 bestätigt worden sind.
2. Angebote und Vertragsabschluß
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Meß- und Gewichtsangaben sowie Muster unterliegen den erzeugnistypischen
Abweichungen.
2.2 Alle Preise verstehen sich netto, also zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sofern im Angebot nicht abweichend festgelegt,
gelten die Preise für Katalogware der UNIT GmbH geliefert frei Bedarfsstelle im Landkreis Bitterfeld. Für alle im Streckengeschäft durch
die UNIT GmbH gelieferten Waren sind vom Käufer die Transportkosten und Verpackungskosten vom Lieferanten der UNIT GmbH bis in das Lager
der UNIT GmbH zu tragen.
2.3. Der Vertrag kommt bei einer Bestellung des Käufers durch die schriftliche Auftragsbestätigung der UNIT GmbH zustande. Dieser schriftlichen
Auftragsbestätigung steht die bestellungsgerechte Lieferung des Bestellumfanges an den Käufer gleich.
3. Lieferung und Leistungszeit
3.1 Die Lieferung der Waren erfolgt entsprechend den Festlegungen in Punkt 2.2.
3.2 Der Käufer bestätigt auf dem Lieferschein der UNIT GmbH die ordnungsgemäße Übergabe der schadenfreien Ware in Menge und Qualität.
3.3 Die Erfüllung der Liefer- und Leistungsfristen setzt voraus:
die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung durch unsere Lieferanten
die richtige und rechtzeitige Vornahme der dem Kunden obliegenden Mitwirkungshandlungen und Pflichten
3.4 Die Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich um den Zeitraum, um den der Käufer seine Verpflichtungen gemäß Punkt 3.3 uns gegenüber nicht
erfüllt sowie im Falle höherer Gewalt und sonstiger außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, wie beispielsweise Streik, behördlicher Eingriffe,
Betriebsstörungen, schadhaftes Vormaterial, Energie- und Rohstoffmangel, Verkehrsstörungen.
3.5 Sofern die UNIT GmbH die Nichteinhaltung vereinbarter Liefer- und Leistungsfristen zu vertreten hat, hat der Kunde, falls die Nichteinhaltung der
Fristen dem Käufer erhebliche Nachteile verursacht, nach Inverzugsetzung und Gewährung einer angemessenen Nachfrist Anspruch auf Verzugsentschädigung
in Höhe von 0,5 % des vom Verzug betroffenen Rechnungswertes pro vollendeter Woche des Verzugs, jedoch höchstens 5 % des vom Verzug betroffenen Rechnungswertes.
3.6 Die UNIT GmbH ist im zumutbaren Umfang zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.
4. Berechnung und Zahlung
4.1 Die Rechnungslegung erfolgt zu den vertraglich vereinbarten Terminen bzw. nach Lieferung.
4.2 Die Preisberechnung erfolgt nicht auf der Grundlage der Bestellmengen, sondern auf der Grundlage der von uns bzw. unserem Lieferanten ermittelten Gewichte,
Abmessungen und Volumen im Rahmen der Toleranzen der Lieferbedingungen unserer Lieferanten bzw. der DIN.
4.3 Die Rechnungen der UNIT GmbH werden, sofern keine anderen Festlegungen getroffen wurden, 20 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Als Datum
des Zahlungseinganges gilt das Datum der Gutschrift auf unserem Konto.
4.4 Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, hat er die Gesamtschuld mit einem Zinssatz, der 5 % über dem Diskontsatz der Bundesbank liegt, mindestens jedoch 10 % p.a.
zu verzinsen.
5. Eigentumsvorbehalt
5.1 Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns
im Rahmen der Geschäftsbeziehungen zustehen. Dies gilt auch für künftig entsprechende und bedingte Forderungen und auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderung
gleistet werden.
5.2 Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Verkäufer im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt
als Vorbehaltsware im Sinne der Nr. 5.1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermietung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer, steht uns das Miteigentum
anteilig an der neuen Sache, im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zu. Erlischt unser Eigentum durch
Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes
der Vorbehaltsware und verwahrt die unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Nr. 5.1.
5.3 Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt,
daß die Forderung aus der Weiterveräußerung gem. Nr. 5.4 bis 5.6 übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
5.4. Die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Ware abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteil gem. Nr. 5.2 haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwendet, so wird die Forderung aus dem Werk- oder Werklieferungsvertrag in gleichem Umfang im Voraus an uns abgetreten.
5.5 Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Fall unseres Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug. Nichteinlösung eines Wechsels oder Antrag auf Eröffnung eines Konkurs-, Vergleichs- oder Gesammtvollstreckungsverfahrens. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machen, wenn uns Umstände bekannt werden, aus denen sich eine wesentliche, unseren Zahlungsanspruch gefährdete Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers ergibt. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zu geben. Eine Abtretung von Forderungen aus der Weiterveräußerung ist unzulässig, es sie denn, es handelt sich um eine Abtretung im Wege des echten Factoring, die uns angezeigt wird und bei welcher der Factoring Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring- Erlös wird unsere Forderung sofort fällig.
5.6 Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte hat uns der Käufer unverzüglich zu unterrichten. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht durch Dritte ersetzt werden.
5.7 Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck gegebenenfalls den Betrieb des Käufers zu betreten. Gleiches gilt, wenn andere Umstände eintreten, die auf eine wesentliche Verschlechterung derVermögensverhältnisse des Käufers schließen lassen und unseren Zahlungsanspruch gefährden. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag.
5.8 Übersteigen der Rechnungswert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderungen ( Zinsen, Kosten o. ä.) insgesamt um mehr als 20 v. H., sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
6. Vertragsaufhebung
6.1 Wird ein Vertrag einseitig vom Käufer aufgehoben oder eine Bestellung vollständig oder teilweise storniert, hat der Käufer der Unit GmbH sämtliche Kosten, die durch die Vertragsaufhebung/ Stornierung entstanden sind, in nachzuweisender Höhe zu erstatten.
7. Gewährleistung
7.1 Die Unit GmbH gewährleistet, dass ihrer Produkte den in den Katalogen, technischen Datenblättern oder anderen dem Käufer übermittelten Produktdokumentationen stehende technische Parameter entsprechen und frei von Mängeln sind. Die Produkte werden in handelsüblicher Beschaffenheit geliefert.
7.2 Die Gewährleistungsansprüche des Käufers wegen Mängel der Produkte sind grundsätzlich nach Wahl der Unit GmbH auf das Recht der Nachbesserung oder der Ersatzlieferung beschränkt. Bei Unmöglichkeit oder Fehlschlagen der Nachbesserung oder der Ersatzlieferung kann der Käufer die Herabsetzung der Vergütung verlangen. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, sind ausgeschlossen.
7.3 Stellt der Käfer den Mangel sofort bei Eingang der Lieferung fest, ist der Mangel auf dem Lieferschein anzuzeigen.
7.4 Für Mängel der gelieferten Produkte haften wir 6 Monate ab Übergabe der Produkte. Bei abweisender Gewährleistungspflicht unserer Lieferanten treten wir diese an den Käufer ab. Die Mängel, die im Gewährleistungszeitraum auftreten, sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich der Unit GmbH mitzuteilen. Der Gewährleistungsanspruch entfällt bei nicht bestimmungsgemäßen Einsatz der Produkte sowie bei eigenmächtiger Reparatur und unsachgemäßer Benutzung, Montage usw.
8. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
8.1 Erfüllungsort für die Lieferung ist der von uns genannte Empfangsort, Erfüllungsort für die Zahlung: Bitterfeld, Gerichtsstand: Bitterfeld. Anzuwendendes Recht: Deutsches Recht unter Ausschluss der Anwendung der einheitlichen Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie über den Ausschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen.
9. Salvatorische Klausel
9.1 Sollte eine oder mehrere Bestimmungen diese der Allgemeinen Verkaufs-Lieferungsbedingungen gegen zwingendes Recht verstoßen, so bleibt die Rechtsgültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch unberührt. Ungültige Bestimmungen werden nach rechtswirksame andere Bestimmungen ersetzt, die den ungültigen Bestimmungen im wirtschaftlichen Ergebnis möglichst nahe kommen.